Zu den Pflichten gehören fünf Gebete am Tag und in der Nacht.
Diese sind:
· Das Mittagsgebet (adh-Dhuhr): Seine Zeit beginnt, wenn sich die Sonne vom Zenit (Istiwâ’) neigt und endet, wenn der Schatten eines Gegenstandes genauso lang wird, wie der Gegenstand selbst, zusätzlich der Schattenlänge, die der Gegenstand warf, als sich die Sonne im Zenit befand.
· Das Nachmittagsgebet (al-^asr): Seine Zeit beginnt nach der Mittagsgebetszeit und endet mit dem Sonnenuntergang (Maghîbu
sch-Schams).
· Das Abendgebet (al-Maghrib): Seine Zeit beginnt nach dem Sonnenuntergang und endet nach Auflösung der Abendröte
(asch-Schafaqu l-Ahmar).
· Das Nachtgebet (al-^ischâ’): Seine Zeit beginnt nach der Abendgebetszeit und endet mit dem Aufkommen der wahren Morgendämmerung (al-Fadjru s-Sâdiq).
· Das Morgengebet (as-Subh): Seine Zeit beginnt nach der Nachtgebetszeit und endet mit dem Sonnenaufgang (Tulû^u
sch-Schams).
Diese Pflichten müssen in ihren Zeiten von jedem volljährigen (Bâligh)
geistig gesunden und reinen Muslim, d.h. nicht im Zustand der Menstruation und des Wochenflusses, verrichtet werden. Es ist verboten, die Gebete vor oder nach ihren Zeiten, ohne entschuldbaren Grund, zu verrichten.
Wenn ein Hindernis, wie z.B. die Menstruation auftritt, nachdem von der Gebetszeit die Dauer verstrichen ist, in der es ausreichte das Gebet zu verrichten, muss dieses verrichtet werden. Sollte jemand unter unwillkürlichem Harnfluss leiden und es tritt ein Hindernis dazu auf, wie z.B. Menstruation, so ist das Verrichten des Gebetes Pflicht, wenn die Dauer verstrichen ist, in der es ausreichte, die Reinheit zu vollziehen und das Gebet zu verrichten. Wenn sich das Hindernis aufhebt und es bleibt noch die Zeit, eine Takbîrah zu sagen, so muss dieses Gebet verrichtet werden und auch das vorherige Gebet, wenn sie zusammengelegt werden können.
So müssen beide Gebete, das Nachmittags- und Mittagsgebet verrichtet werden, wenn sich das Hindernis vor dem Abendgebet, entsprechend der Dauer, um eine Takbîrah zu sagen, aufgehoben hat, wie auch beide Gebete, das Nacht- und das Abendgebet, wenn sich das Hindernis, entsprechend der Dauer, um eine Takbîrah zu sagen, vor der Morgendämmerung aufgehoben hat.
Die Volljährigkeit nach islamischem Recht ist erreicht, wenn eins der folgenden Merkmale aufgetreten ist:
Für den Jungen gilt: Samenerguss oder das Erreichen des 15. Lebensjahres nach dem Mondkalender.
Für das Mädchen gilt: Samenerguss oder das Erreichen des 15. Lebensjahres nach dem Mondkalender oder das Auftreten der Menstruation.